
Foto: © MaLa
Erfahre mehr über die Hausordnung
Durch das Absenden der Buchungsanfrage bestätigst du, die unten stehende Hausordnung zu akzeptieren.
Hausordnung für das Dorfgemeinschaftshaus „Alte Mühle“
Diese Hausordnung dient dem Zweck, eine harmonische und respektvolle Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses zu gewährleisten. Das Dorfgemeinschaftshaus ist ein Ort der Begegnung, des Austauschs und der Gemeinschaft. Das Gemeinschaftshaus wird ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben. Soweit Nutzungsgebühren erhoben werden, dienen diese der Deckung der Unterhaltungskosten. Die Verwaltung und somit das Hausrecht, obliegt dem Heimatverein Brochterbeck e. V. oder dessen beauftragtem Vertreter.
§ 1 Nutzungsbedingungen
1.1. Das Dorfgemeinschaftshaus steht nach Maßgabe dieser Hausordnung und im Rahmen des Belegungsplanes für Übungsstunden, Versammlungen und Veranstaltungen des Dorfes, der örtlichen Vereine und Institutionen sowie für Familienfeiern und Privatveranstaltungen zur Verfügung.
1.2. Ortsfremden Vereinen und Institutionen kann die Benutzung auf der Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung gestattet werden.
1.3. Die Benutzer des Gemeinschaftshauses erkennen bereits mit der Beantragung der Benutzungserlaubnis die Bedingungen dieser Hausordnung und die damit verbundenen Pflichten an. Das Gleiche gilt für jede Inanspruchnahme des Gemeinschaftshauses, auch wenn keine förmliche Benutzungserlaubnis beantragt wurde.
1.4. Der Umgang mit der Einrichtung ist schonend und rücksichtsvoll. Schäden sind unverzüglich dem Heimatverein Brochterbeck e. V. zu melden.
1.5. Für die Buchung von Räumlichkeiten im Dorfgemeinschaftshaus ist eine vorherige Anmeldung erforderlich. Anfragen können über den Buchungslink, per Mail (info(at)heimatverein-brochterbeck.de) oder telefonisch erfolgen.
1.6. Die maximale Personenzahl bei Veranstaltungen darf 30 Personen nicht überschreiten
1.7. Die Nutzung des Hauses ist in der Regel zwischen 8:00 Uhr und 22:00 Uhr gestattet. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Absprache möglich.
1.8. Benutzer haben beim Antrag auf Nutzung des Gemeinschaftshauses eine für die Einhaltung der Hausordnung verantwortliche Person namentlich zu benennen.
1.9. Die Nutzungserlaubnis kann für den Einzelfall sowie generell für eine bestimmte Nutzungsdauer erteilt oder abgelehnt werden.
1.10. Bei dringendem Eigenbedarf des Dorfes oder aus anderen wichtigen Gründen kann die Gestattung zur Benutzung des Gemeinschaftshauses versagt, zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Regressansprüche gegenüber dem Heimatverein Brochterbeck e. V. können hieraus nicht abgeleitet werden.
Andere wichtige Gründe sind insbesondere dann anzunehmen,
- wenn zu befürchten ist, dass bei einer Veranstaltung oder sonstigen Nutzung Beschädigungen am Gebäude, Einrichtungsgegenständen oder Personen entstehen können,
- wenn die Art der beantragten Nutzung der des Gemeinschaftshauses zuwiderläuft,
- wenn kurzfristige und unaufschiebbare Drittnutzungsanliegen aus besonderem Grund auftreten,
- wenn zu erwarten ist, dass die Nutzung den Richtlinien der Versammlungsfreiheit zuwiderläuft oder gegen andere gesetzliche Vorgaben verstößt,
- wenn erkennbar ist, dass durch die Benutzung die Ziele des freiheitlich demokratischen Rechtsstastes gefährdet erscheinen.
- wenn es nach Beurteilung des Trägers im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
1.11. Benutzer, die unsachgemäßen Gebrauch vom Gemeinschaftshaus gemacht haben, gegen die Hausordnung verstießen oder Benutzungsgebühren nicht bzw. nicht rechtzeitig bezahlten, können von der Benutzung kurzfristig als auch künftig ausgeschlossen werden.
1.12. Die Versagung der Erlaubnis sowie Einschränkungen in der Nutzung werden dem Antragsteller unter Angabe von Gründen mitgeteilt.
1.13. Der Heimatverein Brochterbeck e. V. hat das Recht, das Gemeinschaftshaus aus Gründen der Pflege und Unterhaltung oder aus sicherheitstechnischen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.
1.14. Maßnahmen nach den Absätzen 8. bis. 12. lösen keine Entschädigungspflicht für den Heimatverein aus. Der Heimatverein Brochterbeck e. V. haftet auch nicht für einen eventuellen Einnahmeausfall, entgangene Gewinne oder finanzielle Verpflichtungen der Benutzer gegenüber Dritten.
§ 2 Sauberkeit und Sicherheit
2.1. Alle Nutzer sind verpflichtet, die Räumlichkeiten sauber zu halten und nach der Nutzung wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Hierzu gehört auch das Aufräumen von Tischen und Stühlen sowie das die Mitnahme aller Abfälle zur Entsorgung.
2.2. Verunreinigungen, die von einer Veranstaltung oder Nutzung verursacht werden, sind umgehend zu beseitigen. Bei groben Beschädigungen behält sich der Heimatverein das Recht vor, Schadensersatzforderungen geltend zu machen.
2.3. Es ist nicht gestattet, eigene Möbel oder Gegenstände ohne vorherige Genehmigung in die Räumlichkeiten zu bringen. Dies gilt insbesondere für größere oder schwerere Objekte, die eine Gefahr für die Statik oder die Sicherheit darstellen könnten.
2.4. Die Nutzer des Dorfgemeinschaftshauses sind verpflichtet, die ihrem Zweck
entsprechende Herrichtung der gemieteten Räume selbst rechtzeitig vorzunehmen.
Zusätzliche Befestigungen (Nägel, Haken, Klebebänder etc.) dürfen nicht angebracht werden.
2.5. Nach Beendigung der Nutzung bzw. der Veranstaltung sind sämtliche benutzten Räume und Nebenräume, Toiletten und Außenanlagen (Beseitigung von Verschmutzungen, z. B. Zigarettenkippen) besenrein und in einem geeigneten Zustand zu übergeben. Dies gilt ebenfalls für benutzte Einrichtungsgegenstände. Verwendetes Geschirr, Bestecke und Gläser, etc. sind zu reinigen. Bei Zuwiderhandlung beauftragt der Heimatverein Brochterbeck e. V: Reinigungs- und Aufräumarbeiten und stellt diese dem Benutzer entsprechend des tatsächlichen Aufwands in Rechnung.
Insbesondere ist nach der Nutzung auf Folgendes zu achten:
- das Dorfgemeinschaftshaus zu lüften, anschließend sind
- sämtliche Fenster zu schließen,
- – die Heizungsventile auf die kleinste Stufe zu stellen,
- das Licht und
- soweit möglich alle elektrischen Geräte auszuschalten.
- Das Dorfgemeinschaftshaus ist beim Verlassen ordnungsgemäß abzuschließen.
2.6. Im gesamten Dorfgemeinschaftshaus besteht Rauchverbot. Das Zünden und Abbrennen von Feuerwerkskörpern im Dorfgemeinschaftshaus ist verboten, im Außenbereich nur gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in der Silvesternacht erlaubt.
2.7. Die Fluchtwege sind immer freizuhalten, die Feuerlöscher müssen jederzeit frei zugänglich sein.
2.8. Die Pflicht zur Verkehrssicherung geht für die Dauer der tatsächlichen Nutzung auf den Benutzer über. Der Benutzer hat Maßnahmen zur Gefahrenabwehr selbstständig und in eigenem Namen zu besorgen. Er haftet für Unfälle, welche infolge der Nichtbeachtung dieser Pflicht entstehen. Dies gilt auch für Unfälle, welche zu einem Zeitpunkt nach der tatsächlichen Nutzung auftreten, wenn die Unfallursache auf die fahrlässige Ausübung dieser Pflicht zurückzuführen ist.
2.9. Sind Gegenstände zu Bruch gegangen, ist dies bei Rückgabe des Schlüssels unverzüglich zu melden.
2.10. Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sind zu beachten und einzuhalten.
§ 3 Lärmschutz
3.1. Die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses sollte stets unter Berücksichtigung der Nachtruhe erfolgen. Ab 22:00 Uhr ist auf die Lautstärke von Musik und Gesprächen besonders zu achten.
3.2. Bei Veranstaltungen ist darauf zu achten, dass die Fenster geschlossen bleiben, um eine übermäßige Lärmbelästigung für Anwohner zu vermeiden.
3.3. Bei lauten Veranstaltungen ist die benachbarte Nachbarschaft frühzeitig zu informieren, um etwaige Unannehmlichkeiten zu vermeiden.
§ 4 Kindersicherheit
4.1. Eltern und Aufsichtspersonen sind verantwortlich für die Aufsicht von Kindern während der Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses. Kinder dürfen sich nicht unbeaufsichtigt in den Räumlichkeiten bewegen.
4.2. Das Spielen im Freien ist nur in den dafür vorgesehenen Bereichen erlaubt. Dabei ist darauf zu achten, dass keine Gefahren für andere Nutzer entstehen (z.B. durch Spielen mit Ball oder ähnlichem).
§ 5 Tiere
5.1. Das Mitbringen von Haustieren in das Dorfgemeinschaftshaus ist grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um Assistenz- oder Therapiehunde.
§ 6 Haftung
6.1. Der Benutzer haftet für alle Schäden und Verluste, die am Gebäude und seinen Bestandteilen, den überlassenen Einrichtungsgegenständen und Geräten sowie auf dem Grundstück bzw. den Zugangswegen durch die Benutzung entstehen oder durch die Besucher seiner Veranstaltung verursacht werden.
6.2. Der Benutzer hat auf Verlangen des Heimatvereins bei Antragstellung eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Hiervon unbenommen kann der Heimatverein Brochterbeck e.V. in Fällen, in denen keine oder keine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht oder die Veranstaltung mit einem besonderen Schadensrisiko verbunden ist, die Erlaubnis von der Hinterlegung einer angemessenen Kautionssumme oder der Vorlage einer selbstschuldnerischen Bürgschaft abhängig machen. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung.
6.3. Der Benutzer stellt den Heimatverein Brochterbeck e.V., deren Vertreter sowie Beauftragte von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragen, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritten für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Geräte und dergleichen entstehen.
6.4. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme durch Dritte auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen den Heimatverein Brochterbeck e.V., deren Vertreter sowie Beauftragte.
§ 7 Schlussbestimmungen
7.1. Durch die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses erklärt sich jeder Nutzer mit dieser Hausordnung einverstanden.
§ 8 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Hausordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Hausordnung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung, der Unterhaltung des Dorfgemeinschaftshauses, am nächsten kommt, die der Träger mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Hausordnung als lückenhaft erweist.
Durch die Einhaltung dieser Regeln tragen alle Nutzer dazu bei, das Dorfgemeinschaftshaus als einen angenehmen und respektvollen Ort für alle Mitglieder der Dorfgemeinschaft zu erhalten. Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung und wünschen Ihnen viel Freude bei der Nutzung unserer Räumlichkeiten.
Stand: 02.01.2026
